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Erneute Zwangsregistrierung aller Religionsgemeinschaften in Belarus

Zerstörtes Kirchengebäude der New Life Church in Minsk (20. Juni 2023) (Foto: © New Life Church [CC BY-NC-ND 4.0])

Das repressive neue weißrussische Religionsgesetz, das Ende Dezember 2023 unterzeichnet wurde und am 5. Juli 2024 in Kraft treten soll, verlangt weiterhin von allen Religionsgemeinschaften eine staatliche Registrierung, bevor sie existieren dürfen. Auch verbiete es weiterhin die Tätigkeit nicht registrierter religiöser Organisationen. Alle registrierten Religionsgemeinschaften müssten sich zwischen dem 5. Juli 2024 und dem 5. Juli 2025 erneut registrieren lassen, berichtet die norwegische Menschenrechtsorganisation „Forum 18“.

Erneute Registrierung

Alexander Lukaschenko, der seit den Präsidentschaftswahlen 2020 von der EU, Großbritannien und den USA nicht mehr als legitimes Staatsoberhaupt anerkannt werde, unterzeichnete das repressive neue belarussische Religionsgesetz am 30. Dezember 2023, genau ein Jahr nach dessen ersten Ankündigung. Der endgültige Text wurde am 5. Januar 2024 offiziell veröffentlicht. Der größte Teil des neuen Gesetzes ist laut „Forum 18“ eine Neufassung des Religionsgesetzes, die am 5. Juli 2024 in Kraft treten soll. Es verpflichte alle registrierten Religionsgemeinschaften sich zwischen dem 5. Juli 2024 und dem 5. Juli 2025 erneut registrieren zu lassen.

Alle Religionsgemeinschaften, die sich nicht neu registrieren lassen, würden demnach als illegal betrachtet. Jede Tätigkeit, die sie ausüben, könne, wie jede Ausübung der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit ohne staatliche Genehmigung, straf- oder verwaltungsrechtlich geahndet werden.

Nachdem das neue Gesetz unterzeichnet und offiziell veröffentlicht worden war, hätten es Mitglieder verschiedener Religionsgemeinschaften abgelehnt, mit der Osloer Menschenrechtsorganisation über ihre Einschätzung des Gesetzes zu sprechen.

Neben zahlreichen Einschränkungen sieht das Religionsgesetz laut „Forum 18“ vor:

•             dass alle Religionsgemeinschaften weiterhin staatlich registriert werden müssen, bevor sie existieren dürfen;

•             dass weiterhin die Tätigkeit von nicht registrierten religiösen Organisationen verboten ist;

•             dass alle registrierten religiösen Organisationen eine obligatorische Neuregistrierung innerhalb eines Jahres vornehmen müssen, analog zu früheren Forderungen an politische Parteien und andere öffentliche Vereinigungen;

•             dass noch strengere Registrierungsbeschränkungen und -bedingungen eingeführt werden;

•             dass ausgiebig und willkürlich Gebrauch von undefinierten Begriffen wie „Extremismus“, „Terrorismus“ und „Ideologie des belarussischen Staates“ gemacht wird, um die Einschränkung der Ausübung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit und der damit verbundenen Grundfreiheiten zu rechtfertigen;

•             dass das Regime weiterhin zur Inspektion und Überwachung von Religionsgemeinschaften befugt ist;

•             dass das Regime größere „rechtliche“ Möglichkeiten hat, Religionsgemeinschaften gewaltsam zu schließen;

•             dass Zensur und Beschränkungen für religiöse Literatur und Gegenstände verschärft werden;

•             dass neue Beschränkungen für den Religionsunterricht durch die Religionsgemeinschaften eingeführt werden, einschließlich der Vorschrift, dass der Unterricht in belarussischer oder russischer Sprache stattfinden muss;

•             dass die Religionsgemeinschaften von der Beteiligung an der breiteren Gesellschaft getrennt werden sollen;

•             dass neue Beschränkungen für religiöse Wohltätigkeitsaktivitäten eingeführt werden, die es religiösen Organisationen mit Ausnahme von Klöstern verbieten, Kinderheime zu betreiben.

Schwammige Begriffe im Gesetz ermöglichen Willkür

„Wir betrachten das neue Gesetz mit Vorsicht“, sagte ein protestantischer Pastor, der aus Angst vor staatlichen Repressalien nicht genannt werden möchte, gegenüber „Forum 18“, als das neue Gesetz in Vorbereitung war. „Es verspricht nichts Gutes, aber es hängt davon ab, wie streng es angewendet wird, da der Wortlaut in einigen Teilen unklar ist.“ Der Pfarrer wies auf die „endlos lange“ Liste von Gründen hin, die der Staat zur Auflösung von Religionsgemeinschaften verwenden könne. „Falls gewünscht, können sie auf jede religiöse Organisation angewandt werden.“

Zum ausführlichen Artikel von „Forum 18“ in Englisch: https://www.forum18.org/archive.php?article_id=2884


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