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Update: So halten es die Bundesländer mit ihren Gottesdiensten

Von: ideauser Datum Beitrag: 08.05.2020 Kommentare: Keine Kommentare Tags: , , , ,

In den neuen Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus haben die Regierungsvertreter der Länder auch Regeln zu religiösen Zusammenkünften getroffen. So sind nun in einigen Bundesländern bereits wieder Gottesdienste im kleinen Kreis möglich. Andere werden Anfang Mai folgen. Die Evangelische Nachrichtenagentur idea (Wetzlar) gibt einen Überblick, was in welchem Bundesland ab wann erlaubt ist.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg können ab 10. Mai wieder gemeinsame Gottesdienste in Kirchen, Gemeinderäumen oder im Freien gefeiert werden. Auf die dabei geltenden Schutzmaßnahmen einigte sich die Landesregierung im Austausch mit den Religionsgemeinschaften. Demnach gibt es – entgegen den Regelungen andere Länder – keine allgemeingültige Höchstzahl von Teilnehmenden, sondern diese soll sich an der Größe des Raumes und den Gegebenheiten vor Ort orientieren. Ausgangspunkt dabei ist ein Abstand von voraussichtlich zwei Metern zwischen den Gläubigen. Die Gottesdienste werden in kurzer Form ohne Abendmahl stattfinden. Gemeinsamen Gesang soll es aufgrund einer möglichen Tröpfcheninfektion nicht geben. Das Tragen von Masken wird empfohlen. Der württembergische Landesbischof Frank Otfried July (Stuttgart) begrüßte die Möglichkeit zu den Feiern. Zugleich räumte er ein, dass die Beachtung der Abstands-, Hygiene- und anderer Schutzmaßnahmen „eine beachtliche Aufgabe für die Gemeinden vor Ort“ sei. Trotzdem gelte es, alles dafür zu tun, das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten. „Dafür zu sorgen und Abstand zu halten ist ein Akt der Nächstenliebe“. Der badische Landesbischof Jochen Cornelius-Bundschuh (Karlsruhe) sagte, dass die Anforderungen des Gesundheitsschutzes die vertrauten gottesdienstlichen Formen „erheblich verändern“ werden. Beide Landeskirchen befürworten darum, parallel auch digitale Angebote in den kommenden Wochen fortzuführen.

Bayern

Ab 4. Mai sind in Bayern öffentliche Gottesdienste unter Auflagen wieder möglich. Die Landesregierung akzeptierte das gemeinsam von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (ELKB) und der katholischen Freisinger Bischofskonferenz erarbeitete Schutzkonzept. Grundsätzlich gilt ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen allen Gottesdienstbesuchern und Maskenpflicht. Der Gottesdienst darf nicht länger als eine Stunde dauern. Laufwege und Sitzplätze müssen in Kirchen gekennzeichnet sein. Platzkarten sind nicht erforderlich. Entsprechende Schilder sollen informieren, wenn die Höchstbesucherzahl erreicht ist. Eventuell bedarf es eines Anmeldeverfahren. Empfohlen wird in der Anfangsphase eine maximale Teilnehmerzahl von 60 bis 80 Personen. Die Türen bleiben offen, um den Kontakt mit Türklinken zu vermeiden. Es liegen keine Gesangbücher aus. Chöre dürfen weiterhin nicht singen und Posaunenchöre nicht spielen. Solisten oder kleinere Ensembles halten zueinander einen Abstand von vier Metern.

In einem zusätzlichen Schutzkonzept der bayerischen Landeskirche wird  – anders als in den Empfehlungen der EKD – ein „reduzierter Gemeindegesang“ mit Schutzmaske erlaubt. Lieder zu summen oder auch zu sprechen sind möglich. Die Predigt und das liturgische Sprechen ist ohne Schutzmaske und mit einem Mindestabstand zur Gemeinde von zehn Metern erlaubt. Spenden werden nur am Eingang der Kirche eingesammelt. Für das Abendmahl bittet die ELKB in der Phase des Wiedereinstiegs um Zurückhaltung. Wenn die Feier des Abendmahl für „verantwortbar gehalten“ wird, werden Einzelkelche empfohlen. Hostien dürfen nur ohne Berührung der empfangenen Person in die Hand gelegt werden. Zelebranten tragen zusätzlich Handschuhe. Gottesdienste im Freien sind mit maximal 50 Personen erlaubt. Andere Veranstaltungen wie Gemeindefeste, Gruppentreffen oder Bildungsveranstaltungen sind weiterhin nicht möglich.

Berlin

In Berlin sind laut Senatsbeschluss ab dem 4. Mai wieder Gottesdienste für bis zu 50 Teilnehmer möglich. Nicht als Teilnehmer berechnet werden Gebetsleiter, Musiker sowie Menschen, die Hilfsdienste übernehmen. Voraussetzung ist die strikte Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln sowie das Führen einer Anwesenheitsliste. Auch kleinere Versammlungen unter freiem Himmel sollen dann wieder erlaubt und mit bis zu 20 Teilnehmern grundsätzlich genehmigungsfrei sein, etwa Trauerfeiern, Taufen, Hochzeiten oder Beerdigungen.

Brandenburg

In Brandenburg können seit dem 20. April wieder Gottesdienste im kleinen Kreis zu besonderen Anlässen – Taufen, Bestattungen, Trauerfeiern – stattfinden. Die Begrenzung liegt bei 20 Teilnehmern. Erlaubt ist auch die Begleitung Sterbender in einem kleinen Kreis von Angehörigen. Seelsorger dürfen darüber hinaus auch Kranke begleiten. Dagegen bleiben öffentliche Gottesdienste weiterhin untersagt.

Bremen

Das Bundesland Bremen erlaubt wieder öffentliche Gottesdienste, Versammlungen in Kirchen, Moscheen und anderen Gotteshäusern. Sie sind ab dem 6. Mai möglich, so Bürgermeister Andreas Bovenschulte (SPD). In allen Bereichen seien die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten.

Hamburg

In Hamburg dürfen ab dem 5. Mai wieder öffentliche Gottesdienste stattfinden. Die Veranstalter müssen sicherstellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Besuchern sowie die geltenden Hygieneregeln eingehalten werden. Das sagte Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks (SPD) am 4. Mai in der Hansestadt.  Eine pauschale Begrenzung der Teilnehmerzahl gebe es nicht, so Prüfer-Storcks. Das Limit müsse von den Gemeinschaften entsprechend der räumlichen Verhältnisse festgelegt werden. Teilnehmer mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung seien von den Feiern ausgeschlossen. Auch Trauerfeiern an privaten und öffentlichen Orten seien wieder im größeren Kreis möglich, solange Abstand eingehalten werde, sagte die Senatorin. Die Regelung gelte zunächst bis zum 31. Mai. Die neue Regelung sei im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften getroffen worden, betonte Hamburgs Erster Bürgermeister Peter Tschentscher (SPD).

Hessen

Die Landesregierung in Hessen will ab dem 1. Mai wieder öffentliche Gottesdienste zulassen. Das verkündete der Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU) auf einer Pressekonferenz in Wiesbaden. Dabei müsse der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, ergänzte Gesundheitsminister Kai Klose (Grüne). Zudem müssten Hygienevorkehrungen getroffen und beispielsweise Desinfektionsmittelspender aufgestellt werden.

Inzwischen hat die hessen-nassauische Kirche (EKHN) ein mit dem Robert-Koch-Institut abgestimmtes Schutzkonzept vorgelegt. Die zwölf Punkte umfassende Handreichung zur Hygiene sieht unter anderem vor, dass die Gottesdienstbesucher Schutzmasken tragen müssen und nicht singen sollten. Die Kirche ruft ihre rund 1.100 Gemeinden auf, einen Neuanfang unter den Bedingungen der Epidemie gut überlegt und bewusst zu gestalten. So rät sie zu kürzen Gottesdiensten.

In einem Begleitschreiben zu dem Papier empfiehlt Kirchenpräsident Volker Jung (Darmstadt) den Gemeinden, sich ausreichend Vorbereitungszeit für einen Neuanfang zu nehmen. Deshalb werde vielerorts erst am 10. Mai oder auch später wieder in der Kirche Gottesdienst gefeiert. Jung: „Ausdrücklich betone ich, dass mit der Möglichkeit, Gottesdienste in den Kirchen zu feiern, keine Verpflichtung dazu besteht.” Die Evangelische Propstei Rheinhessen und Nassauer Land der EKHN befindet sich im Bundesland Rheinland-Pfalz. Die Empfehlungen und Handreichungen der EKHN gelten auch dort.

Niedersachsen

In Niedersachsen sind Gottesdienste und religiöse Versammlungen in Kirchen, Synagogen und Moscheen ab dem 6. Mai unter Auflagen wieder möglich. Das teilte die Staatskanzlei in Hannover mit. Eine entsprechende Vereinbarung traf Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) am 29. April mit den Religionsgemeinschaften. Die hannoversche Landeskirche hat eine Handlungsempfehlung veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass nur ein Besucher auf 10 Quadratmeter erlaubt sei und die Teilnehmer an den Gottesdiensten den Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten müssten. Daraus folge, dass nur jede zweite Kirchenbank besetzt werden darf. Zudem wird empfohlen, Atemschutzmasken zu tragen, auf das Singen und die Feier des Abendmahls zu verzichten. Kirchencafés nach den Gottesdiensten seien noch nicht wieder möglich.

Mecklenburg-Vorpommern

Der Pressesprecher des Justizministeriums von Mecklenburg-Vorpommern, Tilo Stolpe (Schwerin), verwies gegenüber idea auf eine Telefonkonferenz der für Kirchen- und Religionsangelegenheiten zuständigen Justizministerin Katy Hoffmeister mit den Kirchen, dem Islamischen Bund Rostock sowie den jüdischen Gemeinden am 20. April. Dabei hätten alle Gesprächspartner „den Willen für ein gemeinsames Vorgehen unterstrichen“. Man suche derzeit nach einer Regelung, die ab dem 4. Mai gelten soll: „Alle Glaubensgemeinschaften haben ihren Verzicht auf Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte in Kirchen, Synagogen und Moscheen bis zum 3. Mai erklärt.“ Die Ministerin: „Überlegungen stellen wir noch darüber an, ob und welche Personenzahlbeschränkung verhältnismäßig wäre.“

Nordrhein-Westfalen

In NRW sind öffentliche Gottesdienste ab dem 1. Mai wieder möglich. Das teilte die Landesregierung am Abend des 23. April mit. Sie habe Konzepte der Religionsgemeinschaften erhalten, wie während der Corona-Pandemie Gottesdienste unter Beachtung des Infektionsschutzes gestaltet werden können. Weitere Details wurden bislang nicht veröffentlicht. Die Landesregierung weist ferner darauf hin, dass nur in NRW der Gottesdienstbesuch zu keinem Zeitpunkt verboten gewesen sei, sondern dass sie es als ausreichend erachtet habe, von den Kirchen und Religionsgemeinschaften in Selbstverpflichtungserklärungen den Verzicht auf Versammlungen zur Religionsausübung entgegenzunehmen.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz sollen Gottesdienste ab Mai wieder möglich sein, wie Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) am 18. April nach einer Telefonkonferenz mit Vertretern der evangelischen Landeskirchen und der katholischen Bistümer ihres Bundeslandes mitteilte. Der Präsident der pfälzischen Landeskirche, Christian Schad (Speyer), zeigte sich dankbar. Man wolle in dieser Woche „abgestimmte Schutzkonzepte und Regelungen vorlegen“, damit ab dem 3. Mai Kirchen wieder für Gottesdienste geöffnet werden könnten.

Saarland

Im Saarland sind Zusammenkünfte im Sinne von Gottesdiensten oder ähnlichen religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen weiterhin verboten. Der individuelle Besuch solcher Gebäude und Häuser anderer Glaubensgemeinschaften bleibt jedoch erlaubt, sofern der erforderliche Mindestabstand eingehalten wird. Der saarländische Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) sagte: „Ich glaube, die Chancen stehen gar nicht schlecht, dass man zum Pfingstfest wieder Gottesdienste durchführen kann.“

Sachsen

Sachsen lockerte als erstes Bundesland das strenge Verbot öffentlicher Gottesdienste. Seit dem 20. April waren im Freistaat wieder Gottesdienste und Andachten mit bis zu 15 Teilnehmern erlaubt. Eine weitere Lockerung der Landesregierung ermöglicht ab dem 4. Mai Feiern ohne zahlenmäßige Begrenzung unter den gegebenen Abstands- und Hygienemaßnahmen. Erlaubt ist auch die Begleitung Sterbender in einem kleinen Kreis von Angehörigen. Die neue Schutz-Verordnung gilt bis einschließlich 20. Mai.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt sind Gottesdienste unter Auflagen seit Anfang Mai wieder möglich. Die drei evangelischen Landeskirchen und zwei katholischen Bistümer auf dem Gebiet legten dafür ein gemeinsames Schutzkonzept vor. Es beinhaltet unter anderem Punkte wie Zugangskontrollen und Anwesenheitslisten für den Gottesdienstbesuch. Die Höchstteilnehmerzahl sollen Gemeinden im Verhältnis zur Raumgröße und mit einem Mindestabstand von 2 Metern berechnen. Vom Gemeindegesang wird eher abgeraten, das Abendmahl kann in evangelischen Gemeinden hingegen als Brot- bzw. Hostienkommunion angeboten werden. Weitere Lockerungen sind entsprechend der Situation im Land angedacht.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein können aller Voraussicht nach vom 4. Mai an unter strengen Auflagen wieder Gottesdienste stattfinden. Das teilte Kulturministerin Karin Prien (CDU) nach einer Telefonkonferenz mit Vertretern der Religionsgemeinschaften in Kiel mit. „Wir waren uns einig, dass die Freiheit der Religionsausübung von besonders großer Bedeutung ist, dass aber derzeit auch immer die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden muss”, so Prien. Der Bischof im Sprengel Schleswig und Holstein der Nordkirche, Gothart Magaard (Schleswig), begrüßte die Regelung: „Ich freue mich, dass wir jetzt diese Aussicht haben und unter bestimmten Auflagen Gottesdienste feiern zu können.” Nach dem Sicherheitskonzept der Kirche zum Schutz der Menschen vor einer Ansteckung mit Corona müssten Türgriffe und andere Gegenstände regelmäßig desinfiziert werden, der Abstand von zwei Metern strikt eingehalten und auf das Singen aus hygienischen Gründen verzichtet werden.

Thüringen

In Thüringen sind Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte ab dem 23. April mit Einschränkungen wieder möglich. So ist die Teilnehmerzahl in geschlossenen Räumen auf maximal 30, unter freiem Himmel auf höchstens 50 beschränkt. Die Bestimmung gilt für Kirchengebäude, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften. In einer Rundverfügung legte die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland mittlerweile verbindlicher Regeln vor. Dazu gehören unter anderem eine Begrenzung der Feiern auf maximal 30 Minuten sowie das Führen von Teilnehmerlisten und Tragen von Mund- und Nasenbedeckungen. Zudem soll auf gemeinsames Singen, Musik von Blasinstrumenten sowie das Abendmahl verzichtet werden.

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