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Wie weit geht Religionsfreiheit an Schulen?

Von: ADVENT VERLAG Datum Beitrag: 02.12.2011 Kommentare: Keine Kommentare Tags:

(“Adventisten heute”-Aktuell, 2.12.2011) Wie weit darf Religionsfreiheit an staatlichen Schulen gehen? Stören Beter den Schulfrieden? Mit diesen Fragen hatte sich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu befassen. Es entschied am 30. November, dass ein 18 Jahre alter Muslim aus Berlin an seiner Schule nicht demonstrativ in Richtung Mekka beten darf. In dritter Instanz wies das Gericht damit die Klage des Gymnasiasten nach mehrjährigem Streit zurück. Begründung: Der junge Mann müsse die Einschränkung seiner Glaubensfreiheit hinnehmen, weil durch die öffentlichen Ritualgebete der Schulfrieden gestört werde. Die Richter des 6. Senats betonten allerdings, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele. Man habe die besondere Situation am Diesterweg-Gymnasium in Berlin-Wedding berücksichtigt. Die Schüler dort gehören fünf Weltreligionen in verschiedenen Glaubensrichtungen an. Der muslimische Gymnasiast hatte im November 2007 zusammen mit einigen Mitschülern im Schulflur auf Jacken kniend in der Pause zwischen zwei Unterrichtsstunden gebetet. Die Schulleiterin hatte ihn darauf hingewiesen, dass sie das künftig nicht mehr dulden würde. Daraufhin klagte der Schüler.

EKD-Kirchenrechtler: Grundsätzlich Zustimmung …

Der Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD, Prof. Hans Michael Heinig (Göttingen), erklärte gegenüber der Evangelischen Nachrichtenagentur idea , die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verdiene grundsätzlich Zustimmung. Es habe zutreffend hervorgehoben, “dass ein Verbot religiöser Handlungen von Schülern durch die Schulleitung in öffentlichen Schulen auf der Grundlage allgemeiner schulrechtlicher Bestimmungen nur bei einer konkreten Gefährdung des Schulfriedens in Betracht kommt”. Der Schüler sei als Grundrechtsträger auch in der Schule berechtigt, seine Lebensführung an der eigenen religiösen Lehre auszurichten. “Die religiös-weltanschauliche Neutralität verpflichtet die Schule, aber nicht den Schüler”, betonte Heinig. Die öffentliche Schule sei kein religionsfreier Raum, sondern offen für die Religionen ihrer Schüler. Religiöse Konflikte seien vorrangig pädagogisch zu lösen “und nicht mit Verboten und der Verdrängung der Religion aus dem öffentlichen Raum”.

… aber es bleibt ein Beigeschmack

Nach Ansicht Heinigs sah sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung an die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichtes Berlin gebunden, dass im konkreten Fall tatsächlich der Schulfrieden aufgrund der besonderen Situation vor Ort gefährdet sei. Heinig: “Ob diese Feststellungen richtig sind, kann man bezweifeln. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass die ethnische und religiöse Vielfalt an der Schule zwar für Spannungen sorge, das Beten des Schülers in der Pause diese Spannungen aber weder verursacht noch vertieft. Insoweit bleibt der schale Beigeschmack, dass das Oberverwaltungsgericht eine doch rein symbolpolitische Maßnahme der Schulleitung abgesegnet hat und sich das Bundesverwaltungsgericht aus prozessrechtlichen Gründen gehindert sah, diese Entscheidung zu korrigieren.”

Kirche: Gebet gehört zum Grundrecht auf Religionsausübung

Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz reagierte verhalten auf das Urteil. Das Gericht habe in einem Einzelfall entschieden, betonte Sprecherin Heike Krohn gegenüber idea . Es habe klargestellt, dass das Grundrecht der Religionsfreiheit auch in Schulen gelte. Schüler könnten in der Schule beten, ohne dass deren Neutralitätspflicht verletzt werde. Das gehöre zum verbrieften Grundrecht auf Religionsausübung von Schülern. Niemand dürfe zum Beten gezwungen oder davon abgehalten werden. Die Frage, ob Gebetsräume eingerichtet werden, sei eine organisatorische Angelegenheit der Schule, so Krohn. Nach christlichem Verständnis seien Gebete nicht an besondere Räume, Zeiten oder Orte gebunden. Mit Einverständnis der Schule würden etwa auch Schulgottesdienste und Andachten gehalten. (idea)

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